Antrag 2021/20 Akteneinsichtsausschuss Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse bei Neuvermietung, die verlängerte Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und die abgesenkte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bestehender Verträge wurde Ende 2020 per Verordnung des Landes Hessen auf jetzt 48 Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgeweitet.

Das gilt für die Kommunen um Hofheim herum aber nicht für unsere Stadt selbst.

Und das liegt nicht daran, dass sich der Wohnungsmarkt in Hofheim entspannt hat. Das Gegenteil ist der Fall: Der Wohnungsmarkt in Hofheim wird weiterhin als angespannt eingestuft. Der Grund für die Nichtberücksichtigung Hofheims bei der Mietpreisbindung ist ein Versäumnis des hauptamtlichen Magistrates.  

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hatte mit Schreiben vom 30.04.2020 alle hessischen Kommunen angeschrieben. Mit einem Gutachten war ermittelt worden, in welchen Kommunen ein “angespannter Wohnungsmarkt” besteht. Die betroffenen Kommunen wurden gebeten, das per Stellungnahme zu bestätigten, um weiterhin verbesserte Mieterschutzrechte incl. Mietpreisbremse zu bekommen. Eine solche Stellungnahme wurde vom Magistrat der Stadt Hofheim offensichtlich nicht abgegeben. Wie Medien zu entnehmen ist, hat es seitens des Ministeriums drei Erinnerungen zur Abgabe der Stellungnahme gegeben, auf die seitens des Magistrats keine Reaktion erfolgte.

Da der Magistrat weder auf die Bitte um Stellungnahme noch auf die Erinnerungen reagiert hat, liegt ein klares Versäumnis vor. Die bekannten Erklärungen hierfür sind nicht plausibel. Eine durch den Bürgermeister angekündigte „Rekonstruktion“ liegt bislang nicht vor.

 

Das Versäumnis des Magistrates hat zur Folge, dass vielen Hofheimer Bürger:innen Schaden entstehen kann. Das bedarf einer Aufarbeitung mit einer Benennung der politisch Verantwortlichen und entsprechender Konsequenzen, da das Versäumnis offensichtlich nicht heilbar ist.

Daher bitten wir zu beschließen:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung bildet einen Akteneinsichtsausschuss nach § 50 HGO mit dem Ziel, herauszufinden, was die Entscheidungsgründe des Magistrats waren, keine Stellungnahme auf das Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in Bezug auf die Wohnungsmarktlage abzugeben. Dafür werden alle Unterlagen (inklusive E-Mails) des Zeitraumes 30.04.2020 bis 10.02.2021 eingesehen.
  2. Der Akteneinsichtsausschuss wird analog zu den Regelungen in Bezug auf den Akteneinsichtsausschuss „Rosenberg“ organisiert.

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