Satzung

Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hofheim am Taunus

Präambel

Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hofheim am Taunus sind über­zeugt, dass es zur Durchsetzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürger­initiativen und Verbänden, die sich den Schutz der Natur, der Umwelt und des Lebens als Ziel gesetzt haben, einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist.

Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusammenhang mit den unabhängigen Bürgerinitiativen, sozialen Initiativen, Frauen-, Friedens-, Dritte-Welt- und anderen Gruppen entwickelt wird. Die politische Arbeit der Partei geht von den Grundprinzipien ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei aus.

Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der GRÜNEN politischen Alternative zu bewahren.

Diese Ziele werden nur erreicht durch:

  • gesellschaftliche Mitarbeit und soziale Selbstverantwortung der Betroffenen in allen Lebensbereichen

und

  • basisdemokratische Politik: transparent und offen nach außen sowie ständige Unterstützung und Kontrolle der Funktionsträger durch die Basis.

§1 Grundsätze

  1. Der Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für Hofheim am Taunus (Tätigkeitsgebiet) führt den Namen: „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hofheim am Taunus“ – Kurzbezeichnung „GRÜNE Hofheim“. Er wird im Folgenden „Ortsverband“ genannt.
  2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Hofheim am Taunus
  3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hofheim am Taunus ist eine Untergliederung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus. Dieser ist wiederum eine Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen, der eine Gliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist.
  4. Der Ortsverband steht in Kooperation mit der GRÜNEN JUGEND.
    Alle mitgliederöffentlichen Veranstaltungen sind auch offen für Mitglieder der GRÜNEN JUGEND

§2 Frauenstatut

Es gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbands ist jedes Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus, das seinen Wohnsitz in Hofheim am Taunus hat.
  2. Mitglieder des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus, die in keinem anderen Ortsverband im Main-Taunus-Kreis Mitglied sind und sich der Stadt Hofheim am Taunus verbunden fühlen, können ihre Mitglied­schaft im Ortsverband beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Ortsvorstand in Absprache mit dem Kreisvorstand.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus richtet sich nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Spenden

  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimm­recht. Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften der Satzung, insbesondere über die der Mitgliederversammlung (§ 7 bis 9 dieser Satzung), geregelt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Orts­verband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Ortsverband ideell oder materiell schaden könnte.
  4. Jedes Mitglied wird gebeten, im Rahmen seiner Möglichkeiten einen über die Kassen und Beitragsordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus hinausgehenden Betrag dem Ortsverband zu spenden.
  5. Die Spenden an den Ortsverband werden gemäß gültiger Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus behandelt.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet

  1. durch Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus oder,
  2. wenn das Mitglied seinen Wohnsitz nicht in Hofheim am Taunus hat und in einen anderen Ortsverband des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus wechselt.

§6 Organe des Ortsverbands

Organe des Ortsverbands sind:

  1. die Ortsmitgliederversammlung (gemäß §§ 7, 8, 9) und
  2. der Ortsvorstand (gemäß § 10)

§7 Stellung der Ortsmitgliederversammlung, Ladungsfrist

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste entscheidungsbefugte Organ des Ortsverbands.
    Insbesondere beschließt die Ortsmitgliederversammlung über das Ortswahl­programm, über die Ortssatzung und die Politik des Ortsverbands. Die Ortsmitgliederversammlung ist öffentlich.
    Jede/r interessierte Bürger/in kann an den Ortsmitgliederversammlungen teilnehmen und ist zur Mitarbeit – auch in den Arbeitskreisen – willkommen.
  2. Die Ortsmitgliederversammlung wählt
    – den Ortsvorstand,
    – die Kandidatinnen/Kandidaten für eine Liste zur Wahl des Stadtparlaments und der Ortsbeiräte.
    Zu diesem Zweck gibt sie sich eine Wahlordnung.
  3. Der Ortsverband berät, entscheidet und handelt allein durch die Ortsmitglieder­versammlung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung ein anderes Organ, insbesondere den Ortsvorstand, für zuständig erklären.
  4. Die Ortsmitgliederversammlung selbst kann eigene Zuständigkeiten auf andere übertragen (zum Beispiel Arbeitskreise). Sie kann jede derartige Übertragung jederzeit frei widerrufen, dieses Widerrufsrecht kann – auch durch die Orts­mitgliederversammlung selbst – nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
  5. Der Vorstand kann beschließen, die Ortsmitgliederversammlung im Wege einer Videokonferenz oder einer vergleichbaren Technik durchzuführen, die Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit berücksichtigt. Die Mitglieder­rechte können in diesem Fall in Form einer dafür geeigneten elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Davon unberührt bleiben rechtliche Anwesenheitserfordernisse, z. B. bei Listenaufstellungen oder Vorstandswahlen.
  6. Die Ladungsfrist beträgt 2 (zwei) Wochen. Bei dringenden Ereignissen kann ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden.
    Die Einladung erfolgt per E-Mail an eine dem Ortsvorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse oder (auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds) per Post.
    In der Einladung sollen sämtliche Tagesordnungspunkte für die Versammlung enthalten sein. Unbedingt notwendig ist dies, wenn die Wahl oder Abwahl eines Ortsvorstandsmitglieds oder mehrerer Ortsvorstandsmitglieder auf dieser Versammlung stattfinden soll. Darüber hinaus ist in der Einladung über die gewählte Form der Versammlung sowie – im Falle einer Videokonferenz – über die genauen technischen Voraussetzungen zu informieren.

§8 Beschlussfähigkeit der Ortsmitgliederversammlung,

Beschlussfassung der Ortsmitgliederversammlung

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Um den basisdemokratischen Anspruch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzulösen, soll bei kommunalpolitischen Themen mit Meinungsbildern gearbeitet werden. Wer zum Kreis der vor Ort Aktiven und Unterstützenden gehört, ist dabei rede- und antragsberechtigt.
  3. Beschlüsse programmatischer Art erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungs­änderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der auf der Ortsmitglieder­versammlung anwesenden Mitglieder.

§9 Arten von Ortsmitgliederversammlungen

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung (Jahreshaupt­versammlung) statt. In dieser ordentlichen Ortsmitgliederversammlung sollen der Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands und der schriftliche Bericht der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters vorliegen. Zur Entlastung des Ortsvorstands ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
  2. Sonstige Ortsmitgliederversammlungen können jederzeit vom Ortsvorstand oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen werden. Außer der Jahres­hauptversammlung finden jährlich noch mindestens 3 (drei) weitere Ortsmitglieder­versammlungen statt. Aufgrund schriftlichen Verlangens der Mitglieder, deren Anzahl ein Fünftel der Zahl aller Mitglieder erreicht oder übersteigt, muss der Ortsvorstand eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung mit der von diesen Mitgliedern aufgestellten Tagesordnung einberufen. Wenn nicht 2 (zwei) Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens beim Ortsverband durch diesen eingeladen wurde (§ 7 Abs. 5), können diejenigen, die eine Einberufung verlangt haben, selbst die Versammlung einberufen. Das Gleiche gilt, wenn die Einladung zwar innerhalb der Frist von 2 (zwei) Wochen erfolgt, der darin festgelegte Tag aber um mehr als 3 (drei) Wochen nach dem Tag liegt, an dem das Einberufungs­verlangen beim Ortsverband eingegangen ist.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das beim Ortsvorstand eingesehen werden kann.

§10 Der Ortsvorstand

  1. Der Ortsvorstand wird auf der ordentlichen Ortsmitgliederversammlung (Jahres­haupt­versammlung) für 2 (zwei) Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und bis zu sieben Mitgliedern und zwar:
    zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze),
    • der/dem SchatzmeisterIn
    • mindestens zwei bis vier BeisitzerInnen.
  3. Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Recht und Gesetz. Er ist an Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu vier auf einer Ortsmitgliederversammlung gewählten Beisitzer:innen.
  4. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an: Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden sowie die:der Schatzmeister:in. Der Ortsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach außen und innen. Vertretungsberechtigt im rechtlichen Sinne sind Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands jeweils zu zweit.
  6. Die Vorsitzenden können nur aus Mitgliedern des Ortsverbands gewählt werden. Für alle anderen Ämter können auch Personen gewählt werden, die nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus werden könnten.
  7. Der Ortvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Recht und Gesetz. Er vertritt den Orts­verband nach außen. Er ist an Beschlüsse der Ortsmitglieder­versammlung gebunden.
  8. Die Sitzungen des Ortsvorstands sollten einmal im Monat stattfinden und sind mitgliederöffentlich.
  9. Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Jedes Mitglied des Ortsvorstands kann auf Antrag von 10 % der Orts­verbands­mitglieder und nach Beschluss der Ortsmitglieder­versamm­lung vorzeitig abgewählt werden. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung verschickt werden (§ 7 Abs. 5). Die Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der abgewählte Vorstand bzw. das abgewählte Vorstandsmitglied bleibt so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

§11 Kassenführung

Die Führung der Kassengeschäfte ist Aufgabe der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters gemäß gültiger Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus.

§12 Auflösen des Ortsverbands

Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zwei­drittelmehrheit. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch eine schrift­liche Abstimmung (Urabstimmung) aller Mitglieder. Er ist angenommen, wenn er von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird. Das Vermögen und das Eigentum des Ortsverbands wird an den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus übertragen.

§13 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung tritt am Tage ihrer Abstimmung in Kraft.

Ort und Tag der Inkraftsetzung:

Hofheim am Taunus, den 28. April 2005

Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 28. April 2005, gez. J.P. Straßburger

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2011, gez. Simon Schnellrieder

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.11.2021, gez. Olaf Bruhn

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.01.2024, gez. Olaf Bruhn